Versichert bei der Pflege
Einen Menschen in seinem Haushalt pflegen, beim Baden, Anziehen, Essen helfen – auch diese Tätigkeiten stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist, dass die Pflegepersonen keine finanzielle Zuwendung bekommt, die das gesetzliche Pflegegeld übersteigt, und die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet.
Der Versicherungsschutz umfasst folgende Pflegetätigkeiten im Bereich der Grundpflege:
- Körperpflege
z. B. Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege - Ernährung
z.B. Vor- und Zubereiten der Nahrung oder Hilfe bei der Nahrungsaufnahme - Mobilität
z. B. Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und Auskleiden, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung mit der pflegebedürftigen Person. - Hauswirtschaftliche Versorgung
z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Bettwäsche und der Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung
Auch auf dem direkten Weg zum oder vom Ort der Pflegetätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz.
Nicht versichert sind eigenwirtschaftliche Tätigkeiten der Pflegeperson, zum Beispiel Essen und Trinken, Schlafen, sowie Wege aus privaten Gründen. Auch Spaziergänge mit den Pflegebedürftigen sind nicht versichert. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die überwiegend der gesamten Wohnungsgemeinschaft nutzen, wie zum Beispiel Kochen für eine Familie.
Tipps für die Pflege
"Zu Hause pflegen - so kann es gelingen" ist ein Ratgeber der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, der Hinweise für pflegende Angehörige gibt. Er kann in gedruckter Form für 4,60 € zzgl. Versandkosten bezogen oder kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Hier geht es zum Ratgeber "Zu Hause pflegen - so kann es gelingen".
Weitere Hinweise für pflegende Angehörige finden Sie auch in diesem Artikel.