Beschäftigte privater Haushalte
Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert. Unter den Begriff Haushaltshilfen fallen unter anderem Reinigungskräfte, Babysitter, Küchenhilfen, Gartenhilfen sowie Kinder- und Erwachsenenbetreuer.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Beschäftigten beitragsfrei. Die Kosten werden vom Arbeitgeber / Haushaltsführenden getragen.
Die Beschäftigung ist vom privaten Haushalt innerhalb einer Woche anzumelden.
- Liegt eine geringfügige Beschäftigung (Verdienst bis 520,00 € mtl.) vor, ist die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft anzumelden. Unfallversichert sind die geringfügig Beschäftigten bei der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern. Die Minijob-Zentrale leitet Ihre Anmeldedaten an die Unfallkasse weiter.
- Die Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten erfolgt direkt bei der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern.
Gern können Sie dazu das Serviceportal der DGUV verwenden oder Sie nehmen mit uns Kontakt auf.
Versicherung von Tagespflegepersonen
Tagesmütter oder Tagesväter, die vom privaten Haushalt angestellt werden, zählen zu den „Beschäftigten privater Haushalte“. Die Anmeldung zur Unfallversicherung erfolgt wie unter „Beschäftigte privater Haushalte” • beschrieben. In der Regel sind Tagesmütter und Tagesväter aber selbstständig tätig. Das heißt: Sie betreuen in ihren eigenen Räumlichkeiten Kinder von meist mehreren Familien. In diesem Fall muss sich die Tagespflegeperson als selbstständiger Unternehmer bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden.
Häusliche nicht erwerbsmäßige Pflege
Wer ist versichert?
Unter dem Begriff „Pflegepersonen“ versteht man Menschen, die nicht erwerbsmäßig eine pflegebedürftige Person in häuslicher Umgebung pflegen. Der Versicherungsschutz besteht, sobald eine Pflegetätigkeit aufgenommen worden ist.
Was ist versichert?
Versichert sind Arbeitsunfälle, d. h. Unfälle, die mit der Pflegetätigkeit zusammenhängen und Berufskrankheiten, die durch die Pflegetätigkeit entstanden sind und in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind.
Welche Tätigkeiten sind versichert?
Pflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie Tätigkeiten im Bereich der Grundpflege ausführen. Dazu zählen: Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege), Ernährung (Vor- und Zubereitung der Nahrung oder Hilfe bei der Nahrungsaufnahme), Mobilität (Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und Auskleiden).
Hauswirtschaftliche Versorgung, z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Wechseln und Waschen der Bettwäsche und der Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung. Auch auf dem direkten Weg zum oder vom Ort der Pflegetätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz.
Nicht versichert sind Tätigkeiten, die nicht überwiegend der pflegebedürftigen Person zugutekommen. So ist z. B. die Essenszubereitung für die ganze Familie keine versicherte Tätigkeit, auch wenn die Pflegebedürftige ebenfalls am Familienessen teilnimmt. In diesem Fall steht die Familie und nicht die Pflege im Vordergrund der Tätigkeit.